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Die Landesregierung hebt die Maskenpflicht für das Personal in ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen auf. Die geänderte Regelung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg gilt ab Dienstag, 31. Januar 2023.
Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Bundesebene.
Für Patienten und Besucher der Praxis bleibt das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske) damit auch in Baden-Württemberg weiterhin verpflichtend. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches nicht von der Landesregierung aufgehoben werden kann.
Möglichkeiten zum Corona-Schnelltest finden Sie hier:
Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit Montag, 16. Januar 2023, nicht mehr kostenfrei. Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.
Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern aufgehoben wurde.
Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.